Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von G+J Electronic Media Sales GmbH („G+J e|MS“).
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der G+J Electronic Media Sales GmbH („G+J e|MS“) und dem Auftraggeber bei der Erbringung von Leistungen von G+J e|MS für Kunden von G+J e|MS, insbesondere die Abwicklung von Werbeaufträgen. Hierfür gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich diese AGB. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird oder G+J e|MS seine Leistungen widerspruchslos erbringt.
1. Definitionen
„Agentur“ meint Agenturen, die mit der Auftragserteilung in eigenem oder fremdem Namen befasst sind.
„Agenturkunde“ ist ein Auftraggeber, für den eine von ihm beauftragte Agentur als Auftraggeberin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Leistungen bei G+J e|MS bucht. In Bezug auf die Buchung besteht ein zweistufiges Vertragsverhältnis G+J e|MS – Agentur/Agentur – Agenturkunde; die Preisgestaltung gegenüber dem Agenturkunden obliegt der Agentur.
„Anzeige“ umfasst Anzeigen und sonstige Werbemittel.
„Auftraggeber“ ist der Vertragspartner des Verlages (Agentur oder Direktkunde).
„Betreiber“ ist der Betreiber des Informations- und Kommunikationsdienstes, für den der Werbeauftrag erteilt wird.
„Direktkunde“ ist ein Auftraggeber, mit dem ein direktes Auftragsverhältnis besteht. Das gilt auch dann, wenn er eine Agentur als Stellvertreterin eingeschaltet hat, die den Auftrag in seinem Namen abschließt, § 164 BGB.
„G+J e|MS Advertising Network“ sind sämtliche der von G+J e|MS vermarkteten Informations- und Kommunikationsdienste.
„Herstellungsauftrag“ ist der Vertrag zwischen G+J e|MS und Auftraggeber über die Erbringung von Kreations-, Herstellungs- und / oder Programmierleistungen.
„Low-Fare-Buchungen“ sind nachrangig priorisierte Inventare, die mit einem eigeschränkten Servicelevel zu Performancekonditionen angeboten werden. G+J e|MS behält sich vor, besonders attraktive Websites bzw. einzelne Kategorien von Websites von Low-Fare-Buchungen auszuschließen. Low-Fare-Buchungen werden ausschließlich im Vermarktungsportfolio von G+J e|MS ausgeliefert. Ein Zukauf von Fremdinventar findet in keinem Fall statt.„Produkttest“ ist der Auftrag für die Durchführung der Testung eines Produkts mit Lesern / Nutzern von G+J e|MS.
„Werbeauftrag“ oder „Abschluss“ ist der Vertrag zwischen G+J e|MS und Auftraggeber über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere im Internet, zum Zwecke der Verbreitung. Informations- und Kommunikationsdienste können sowohl im Internet, über E-Mail-Versendungen als auch auf mobilen Plattformen stattfinden. Internet, E-Mail-Versendungen und mobile Plattformen sind gleich zu behandeln, soweit keine entgegenstehenden Regelungen getroffen wurden.
„Werbemittel“ ist eine individuell ausgestaltete Werbebotschaft, z. B. in Form von Bannern, Videos oder Audiospots.
„Werbung“ umfasst sämtliche von G+J e|MS angebotenen Werbemittel.
„Werbungtreibender“ ist die juristische oder natürliche Person, die oder deren Produkte oder Dienstleistungen das Werbemittel bewirbt.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Der Werbeauftrag kommt zustande durch die Buchung durch den Auftraggeber (Angebot) und Auftragsbestätigung durch G+J e|MS in Textform (Annahme) oder Erbringung der Leistung.
2. Wird ein Direktkunde durch eine Agentur vertreten, so ist spätestens bei der Buchung in Textform ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Buchung im Namen und für Rechnung des Direktkunden erfolgen soll. Unterbleibt ein derartiger rechtzeitiger Hinweis, gilt der Vertrag als mit Wirkung für und gegen die Agentur abgeschlossen, § 164 Abs. 2 BGB. G+J e|MS ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
3. Wechselt ein Agenturkunde während des Abwicklungszeitraums eines Abschlusses die Agentur, so geht G+J e|MS davon aus, dass die ehemalige Agentur der neuen Agentur das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten aus dem Abschluss überträgt. Das Einverständnis von G+J e|MS liegt in diesem Fall in der widerspruchslosen weiteren Abwicklung des Abschlusses mit der neuen Agentur.
4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass G+J e|MS Aufträge Dritter mit vergleichbarem Inhalt und/oder vergleichbaren Produkten ablehnt.
5. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die G+J e|MS und der Betreiber nicht zu vertreten haben, so hat der Auftraggeber den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt G+J e|MS zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Rabatt, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Rabatt von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Rabatt erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
6. Fällt die Durchführung eines Auftrags aus softwarebedingten oder anderen technischen Gründen aus, die G+J e|MS und der Betreiber nicht zu vertreten haben, insbesondere wegen Rechnerausfalles, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen im Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von G+J e|MS bestehen.
7. G+J e|MS haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von G+J e|MS verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet G+J e|MS nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet G+J e|MS nach den gesetzlichen Vorschriften. Alle gegen G+J e|MS gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
8. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist fällig, sofern nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im einzelnen Fall in Textform eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Rabatte für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. G+J e|MS behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z.B. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zu verlangen. Kosten und Spesen im Zahlungsverkehr gehen zulasten des Auftraggebers. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
9. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. G+J e|MS kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Leistungen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist G+J e|MS berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbeauftrags weitere Leistungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung künftig fälliger Beträge und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber gegenüber anderen Unternehmen des Gruner + Jahr- oder Bertelsmann-Konzerns in Zahlungsverzug befindet. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von G+J e|MS nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.
10. Die Vorabankündigung des Einzuges einer Zahlung aufgrund einer Lastschrift erfolgt in der Regel auf der Rechnung, ansonsten mit einer Frist von mindestens 2 Werktagen. Mit Zustandekommen des Auftrages tritt die auftraggebende Agentur ihren diesbezüglichen Zahlungsanspruch gegen den Agenturkunden sicherungshalber an G+J e|MS ab, der diese Abtretung annimmt. G+J e|MS ist berechtigt, diese Sicherungsabtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen, wenn die auftraggebende Agentur sich mit der Begleichung der Rechnung von G+J e|MS mindestens dreißig Tage in Verzug befindet.
11. G+J e|MS ist berechtigt, die AGB und die Preislisten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. AGB- und Preisänderungen für erteilte Aufträge sind wirksam, wenn sie von G+J e|MS mindestens einen Monat vor Ausführung der Leistung angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Zugang der Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
12. Im Verhältnis zwischen G+J e|MS und Auftraggeber gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung werden AE-Provision oder sonstige Rabatte oder Abzüge nur auf Werbeaufträge gewährt. Die Vergütung für eine Full-Service-Leistung mit Kreations- und Programmierungsleistungen sowie damit in Zusammenhang stehenden Marktforschungsleistungen und technischen Kosten ist nicht rabatt- oder AE-fähig. Schaltkosten für AdSpecial-Werbemittel, die für den Auftraggeber entwickelt und hergestellt werden, sind von Commitment- und Sonderrabatten sowie von Naturalrabatten ausgeschlossen. Bei Sonderrabatten (z.B. Gegengeschäfte etc.) werden zusätzlich anfallende Kosten (z.B. externe Dienstleistungen für Streamings oder Mobile) gesondert ausgewiesen und nicht rabattiert und provisioniert.
13. Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm beigestellten Inhalte (Werbemittel, Texte, Fotos, Slogans, Warenproben usw.) allein verantwortlich und garantiert, dass etwaige für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte und Zustimmungen Dritter (insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Zustimmung von Testimonials und anderen abgebildeten Personen) vorliegen und dass die beigestellten Inhalte die anwendbaren Gesetze sowie Rechte Dritter nicht verletzen. G+J e|MS ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit für vorgegebene oder angelieferte Inhalte des Auftraggebers (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von G+J e|MS nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber G+J e|MS mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von G+J e|MS und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
14. Der Auftraggeber stellt G+J e|MS von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder der Rechte Dritter entstehen können. Ferner wird G+J e|MS von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, G+J e|MS nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
15. Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Auftrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung von G+J e|MS. G+J e|MS ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Auftrag Dritter zu bedienen.
16. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien den Inhalt des Auftrags, insbesondere die Preise und Konditionen, vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. G+J e|MS ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Auftrags eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz offenzulegen.
17. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
18. Soweit der Auftraggeber, z. B. für den Zugriff auf eine persönliche Website, von G+J e|MS ein individuelles Passwort erhält, ist er verpflichtet, dieses Dritten nicht zu offenbaren und es sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Bei Verlust des Passwortes oder wenn dem Auftraggeber bekannt wird, dass Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben könnten, ist er verpflichtet, G+J e|MS unverzüglich in Textform zu informieren. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus einem Missbrauch des Passwortes ergeben, soweit er nicht den Nachweis erbringt, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Eine Haftung von G+J e|MS ist in diesem Fall ausgeschlossen.
19. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lassen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
20. Erfüllungsort ist der Sitz von G+J e|MS. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz von G+J e|MS. Soweit Ansprüche von G+J e|MS nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von G+J e|MS vereinbart.
21. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsregeln.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BUCHUNG UND ABWICKLUNG VON WERBEAUFTRÄGEN
22. Jeder Werbeauftrag bezieht sich auf einen vom Auftraggeber konkret mit Name oder Firma bezeichneten Werbungtreibenden; der Austausch des Werbungtreibenden durch den Auftraggeber nach Anzeigenbuchung bedarf der Zustimmung von G+J e|MS in Textform.
23. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss abzuwickeln. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der vorstehend genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format bzw. den technischen Vorgaben der G+J e|MS und des Betreibers entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Rechtzeitig ist eine Anlieferung der Werbemittel gemäß vereinbartem Zeitplan; bei Standardformaten gelten im Zweifel die bei den Spezifizierungen unter www.ems.guj.de angegebenen Anlieferungsfristen. Werbemittel werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht von G+J e|MS zur Aufbewahrung der Werbemittel endet drei Monate nach seiner letztmaligen Schaltung. Bei verspäteter Anlieferung der Werbemittel ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Auftragswert zu zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Unterlieferung.
24. Kosten von G+J e|MS oder des Betreibers für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs hat der Auftraggeber zu tragen.
25. Bei der Schaltung von Chiffrewerbung werden die Eingänge vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften, die in dieser Zeit nicht abgeholt oder abgerufen wurden, werden vernichtet bzw. gelöscht. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden nur bis zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail weitergeleitet.
26. Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei G+J e|MS eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
27. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen als Werbung kenntlich gemacht.
28. Werbeaufträge sind für G+J e|MS bis zur Vorlage des Werbemittels durch den Auftraggeber und seiner Billigung durch G+J e|MS kündbar. G+J e|MS behält sich zudem vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen oder bereits veröffentlichte Werbemittel zu sperren, wenn
deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstößt oder
deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
deren Veröffentlichung für G+J e|MS wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder
wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass ein Werbemittel durch einen Link auf Inhalte verlinkt, die eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, oder
wenn das Werbemittel Werbung anderer Personen als des Werbungtreibenden („Dritter“) oder für Dritte enthält.
G+J e|MS wird dem Auftraggeber die Kündigung, Ablehnung oder Sperrung unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, ein anderes Werbemittel zu liefern, auf welches die Ablehnungsgründe nicht zutreffen. Falls dieses Werbemittel für die Einhaltung eines eventuell vereinbarten Zeitpunktes verspätet oder gar nicht geliefert wird, behält G+J e|MS trotzdem den Anspruch auf Vergütung. Gleiches gilt, wenn das Werbemittel trotz einer zunächst erklärten Kündigung, Ablehnung oder Sperrung geschaltet wird.
29. Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten („Verbundwerbung“), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Annahmeerklärung von G+J e|MS in Textform. Verbundwerbung berechtigt G+J e|MS zur Erhebung eines Verbundaufschlages.
30. G+J e|MS kann in Einzelvereinbarungen mit Agenturen und Direktkunden von den AGB und den Preislisten abweichen, insbesondere einer auftraggebenden Agentur auch solche Rabatte einzuräumen, die unabhängig von dem einzelnen Anzeigenauftrag bzw. Werbungtreibenden sind oder Vereinbarungen über den Kauf von Anzeigenpaketen schließen. G+J e|MS behält sich vor, im Rahmen einer solchen Vereinbarung Agenturen den Wiederverkauf von Anzeigen plätzen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu gestatten. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht. G+J e|MS behält sich darüber hinaus vor, einer Agentur auch solche Rabatte oder Nachlässe einzuräumen, die unabhängig von dem einzelnen Werbeauftrag bzw. Werbungtreibenden sind.
31. Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, beziehen sich die Rabattstaffeln in den Preislisten auf die Schaltungen für einen Werbungtreibenden je Insertionsjahr. Rabatte werden, mit Ausnahme der nachfolgenden Regelungen, nicht gewährt für Werbungtreibende, die für andere Werbungtreibende Werbeaufträge erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung („Konzernrabatt“) beansprucht, ist der schriftliche Nachweis der Konzernzugehörigkeit erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht, in abzustimmender Form nachzuweisen. Der Nachweis über die Konzernzugehörigkeit ist in abzustimmender Form zu erbringen und muss spätestens bis zum Ende des Abschlussjahres vorliegen. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch G+J e|MS. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt; G+J e|MS behält sich vor, zu Unrecht gewährte Rabatte auch nachträglich zurückzufordern. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
32. Der Auftraggeber räumt G+J e|MS und dem Betreiber sämtliche für die Schaltung der Werbemittel in Online-Medien aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung, Speicherung in und Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung auf sämtlichen Plattformen und mittels sämtlicher Übertragungsarten, auch soweit die entsprechenden Plattformen durch Dritte betrieben werden (z.B. Social Media Netzwerke). Der Auftraggeber gestattet G+J e|MS und dem Betreiber, seine Werbung auf ihren Websites und mobilen Plattformen öffentlich zugänglich zu machen sowie offline (z. B. als CD-ROM, DVD, Präsentation, Print oder sonstigen Werbemittel) zu Zwecken der Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten.
33. Der Auftraggeber garantiert, dass er alle zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Rechte besitzt und trägt allein die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Werbemittel. Der Auftraggeber stellt G+J e|MS und den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter frei, die anlässlich der Schaltung der Werbemittel wegen der Verletzung der Rechte Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner stellt der Auftraggeber G+J e|MS und den Betreiber von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, G+J e|MS und den Betreiber bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen zu unterstützen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Gebühren, die aufgrund der Schaltung der Werbemittel an inländische oder ausländische Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind (GEMA, GVL o.ä.), und stellt G+J e|MS insoweit auf erstes schriftliches Anfordern frei.
34. G+J e|MS und der Betreiber sind gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, Werbemittel daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Presse- und Medienrechts, Wettbewerbsrechts, Telemedienrechts, Datenschutzrechts und/oder Strafrechts verletzt werden; gesetzliche Prüfungspflichten bleiben unberührt. Sofern nicht anders vereinbart, hat G+J e|MS unbeschadet sonstiger Ansprüche das Recht, das mit Inhalten des Auftraggebers gestaltete Werbemittel sofort durch ein etwaiges Ersatzwerbemittel zu ersetzen, das Werbemittel ersatzlos zu sperren und/oder den Vertrag fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ihm die Schaltung der Werbemittel oder die Verlinkung zu damit verbundenen Seiten gerichtlich oder behördlich untersagt wird oder er wegen der Schaltung der Werbemittel oder der damit verlinkten Seiten von Dritten in Anspruch genommen wird.
35. Verlangt der Auftraggeber ohne Einhaltung der in Ziffer 16 genannten Voraussetzungen, eine von ihm in Auftrag gegebene Werbung aufgrund einer Rechtsverletzung Dritter oder aus sonstigen Gründen nicht auszustrahlen, so bleibt er zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass G+J e|MS ein geringerer Schaden entstanden ist.
36. G+J e|MS gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Werbemittel. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch
die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware und/oder Hardware (z.B. Browser);
Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
Dateikonvertierungen zur Anpassung der Werbemittel an technische Spezifikationen oder
unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxys (Zwischenspeichern) oder
einen Ausfall des AdServers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des AdServers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Buchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalles. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
37. Bei ungenügender Wiedergabequalität der Werbemittel hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbemittel beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Dies gilt nicht, soweit die ungenügende Wiedergabequalität auf einem Versäumnis in der Sphäre des Auftraggebers beruht, z.B. fehlerhafte Werbemittel.
38. Sollten die von G+J e|MS zugesagten AdImpressions-Zahlen am Ende der Schaltlaufzeit nicht erreicht sein, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl entweder eine Ausgleichsbuchung (sofern verfügbar) oder die Erteilung einer Gutschrift zu. Werden die von G+J e|MS zugesagten AdImpressions-Zahlen auch mit einer Ausgleichsbuchung in angemessener Frist nicht erreicht, kann der Auftraggeber die Erteilung der Gutschrift verlangen. G+J e|MS haftet jedoch nicht für Ausfälle eines AdServers auf Seiten des Auftraggebers; für hierauf beruhende Unterlieferungen während der Schaltperiode kann weder eine Ausgleichsbuchung noch eine Gutschrift erfolgen. Sonstige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Mit Ablauf der ursprünglichen Schaltdauer gilt das Werk als vollendet im Sinne von § 646 BGB.
39. Maßgeblich zur Ermittlung der AdImpressions-Zahlen ist die Zählung von G+J e|MS. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit unbenommen nachzuweisen, dass diese Zahlen unzutreffend und stattdessen andere Werte anzusetzen sind. Dies hat der Auftraggeber G+J e|MS innerhalb einer Frist von zehn Tagen in Textform mitzuteilen. Soweit die Auslieferung der Kampagne über die von G+J e|MS eingesetzten Server erfolgt, hat die Mitteilung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Mitteilung der AdImpression-Zahlen an den Auftraggeber. Bei Abweichungen der Gesamtleistung nach Abschluss einer Kampagne von mehr als zehn Prozent, die auf technisches oder menschliches Versagen von G+J e|MS oder vom Betreiber zurückzuführen sind, gelten die Zahlen des Auftraggebers sofern durch diese das technische oder menschliche Versagen nachgewiesen wurde. 40.Eine evtl. Überlieferung führt zu keiner Veränderung des gebuchten Auftragsvolumens. Prognostiziert der Auftraggeber während der Kampagnenlaufzeit eine Unterlieferung der gebuchten Leistung von mehr als zehn Prozent, so hat er G+J e|MS ab Kenntniserlangung zu informieren. In diesem Fall arbeiten die Parteien an einer gemeinsamen Behebung.
41. Die kostenfreie Stornierung einer noch nicht laufenden Werbebuchung ist bis drei Wochen vor Schaltungsbeginn möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden 30 Prozent des Auftragswerts berechnet. Die kostenfreie Stornierung einer noch nicht laufenden Buchung von Kooperationsmöglichkeiten (wie z.B. Content-Integration, Gewinnspiel, Special, eBooklet usw.) ist bis sechs Wochen vor Schaltungsbeginn möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird das in den sechs Wochen nach Stornoeingang ursprünglich gebuchte Volumen anteilig für die Laufzeit berechnet. Technische Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind (z.B. im Fall von Dienstleistungen für Streamings oder Mobile), werden dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt. Bei Stornierung von Schaltungen, die bereits angelaufen sind, ist der volle Rechnungsbetrag zu bezahlen. Stornierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Soweit nichts anderes vereinbart, obliegt es G+J e|MS, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten:
die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel,
die Ausfallzeit des AdServers, soweit sie zusammenhängend eine Stunde überschreitet.
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR DATENVERARBEITUNG IM G+J e|MS ADVERTISING-NETWORK
42. Soweit der Auftraggeber – selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte – durch Verwendung spezieller Techniken, wie z.B. durch den Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, Daten aus der Schaltung von Werbemitteln erhebt, übermittelt, speichert oder anderweit verarbeitet oder Dritten eine solche Übermittlung, Speicherung oder anderweitige Verarbeitung gestattet (zu-sammen nachfolgend die „Auftraggeber-Datenverarbeitung“), ist er für die Auftraggeber-Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne der DSGVO bzw. anderer rechtlicher Vorgaben und sichert zu, dass er bei der Auftraggeber-Datenverarbeitung die gesetzlichen Vorgaben einhalten wird. Insbesondere erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur, soweit dies recht-mäßig ist, über die Verarbeitungen transparent informiert wird und – soweit erforderlich – ein effektiver Opt-Out-bzw. Opt-In-Mechanismus bereitgestellt ist.
43. Soweit ein Dritter oder eine Aufsichtsbehörde G+J e|MS wegen einer Auftraggeber-Datenverarbeitung in Anspruch nimmt, hat der Auftraggeber G+J e|MS und die Betreiber, auf deren Information- oder Kommunikations-Dienst die Auftraggeber-Datenverarbeitung stattfindet, insoweit auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Schäden und sonstigen Kosten, einschließlich Bußgeldern und angemessenen Rechtsverteidi-gungskosten, freizustellen.
44. Auf Anforderung von G+J e|MS hat der Auftraggeber binnen 24 Stunden detailliert Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Auftraggeber-Datenverarbeitung. Der Auftraggeber hat durch entsprechende Vereinbarun-gen mit den von ihm eingeschalteten Dritten bzw. solchen Dritten, denen er eine Auftraggeber-Datenverarbeitung gestattet, dafür zu sorgen, dass diese entsprechend dem Umfang dieser Ziffer zur Auskunft verpflichtet sind.
45. G+J e|MS ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftrag-gebers zu prüfen, auch durch Einsatz automatisierter Tools. Weiterhin behält sich G+J e|MS vor, jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 10 Werktagen ein Audit betreffend die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten des Auftraggebers und seiner Kunden durchführen zu lassen. Der Auftrag-geber ist im Rahmen eines solchen Audits zur Mitwirkung verpflichtet, insbe-sondere zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung von Zugang zu al-len relevanten Systemen und Lokalitäten. Die Kosten eines solchen Audits trägt der Auftraggeber nur, wenn mehr als nur unerhebliche Mängel festge-stellt werden oder aufgrund unzureichender Mitwirkung der jeweiligen Stelle keine belastbaren Feststellungen über die Zulässigkeit der Auftraggeber-Datenverarbeitung getroffen werden können. Der Auftraggeber hat von ihm beauftragte oder zugelassene Dritte entsprechend den vorstehenden Sätzen zur Mitwirkung zu verpflichten.
46. Soweit G+J e|MS Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Auftraggeber-Datenverarbeitung unzulässig ist, kann G+J e|MS den Auftraggeber dazu auffordern, diese zu unterlassen. Die Aufforderung ist in Textform (E-Mail genügt) geltend zu machen, vom Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden umzusetzen und hierüber eine Bestätigung in Textform an e|MS zu erteilen. G+J e|MS ist weiterhin berechtigt, die Auslieferung der betroffenen Werbe-mittel zu pausieren, solange und soweit der Auftraggeber einen Nachweis über die Zulässigkeit der Auftraggeber-Datenverarbeitung nicht erbringt. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Vergütung bleibt hiervon unberührt.
47. G+J e|MS behält sich vor,
- die Anzahl von Cookies, Zählpixeln oder anderweitigen Trackings auf einem gebuchten Werbeplatz oder generell im G+J e|MS Advertising Network zu beschränken; und / oder
- die Auslieferung von Cookies oder Zählpixeln davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber vor der Auslieferung Auskunft gemäß Ziffer 44 in ei-ner von G+J zu bestimmenden Form erteilt; und / oder
- die Auslieferung von Cookies oder Zählpixeln davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber nachweist, dass die Auftraggeber-Datenverarbeitung die Anforderungen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllt; insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch Vorlage einer DSGVO-Zertifizierung im Sinne des Art. 42 DSGVO.
48. Der Auftraggeber ist verpflichtet, G+J e|MS für deren Datenschutzhin-weise im G+J e|MS Advertising Network für die Auftraggeber-Datenverarbeitungen einen Textvorschlag bereitzustellen, mit dem alle da-tenschutzrechtlichen Informationspflichten DSGVO-konform erfüllt werden, sowie eine dauerhafte URL, unter der Betroffene der Auftraggeber-Datenverarbeitungen entsprechende Informationen abrufen können.
49. Der Auftraggeber hat für einen schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gem. Ziffer 42 Satz 2 und Ziffer 44 eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfa-chen des Nettowertes des Auftrages zu zahlen, aus dem der Verstoß stammt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLIEFERUNG VON WERBEMITTELN ÜBER ADSERVER VON AUFTRAGGEBER, AGENTUREN UND SONSTIGEN DRITTEN
50. Sofern der Auftraggeber Werbemittel über einen von ihm oder einem Dritten betriebenen Server auf Seiten im G+J e|MS Advertising Network ausliefert, garantiert der Auftraggeber, dass das von ihm verwendete System folgenden technischen Anforderungen entspricht:
Verwendung eines marktüblichen AdServers
Verwendung einer marktüblichen Load-Balancing-Methode
24/7-Support
Verfügbarkeit: Ausfallsicherheit von 99,2% (monatliche Basis)
Betreibung von Cache-Busting
bei Cookies Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit hat G+J e|MS das Recht, die Kampagne zu stoppen. Bei Fortführung der Kampagne gelten die Vertragsbestimmungen unverändert weiter. Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit verringern sich die von G+J e|MS zu liefernden Kennzahlen (z.B. Anzahl Ad Impressions) entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht G+J e|MS auch dann im vollen Umfang zu.
51. G+J e|MS behält sich vor, Belastungstests durchzuführen, um die technische Belastbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel bei häufiger Nutzung zu prüfen. Sofern dies erforderlich ist, wird der Auftraggeber G+J e|MS zu diesem Zweck Zugang zum jeweiligen AdServer gewähren. Der Auftraggeber wird G+J e|MS unverzüglich nach Kenntnis schriftlich darüber informieren, wenn während der Laufzeit dieses Vertrages nachteilige Veränderungen bei einem oder mehreren AdServern eintreten oder einzutreten drohen, die es dem Auftraggeber erschweren oder unmöglich machen könnten, Werbemittel auf Websites im G+J e|MS Advertising Network einzublenden. Der oder die AdServer müssen vom Auftraggeber permanent überwacht und gewartet werden, um Ausfälle gleich welcher Art so weit wie möglich auszuschließen bzw. sofort zu beheben.
52. Es gelten alle im Arbeitskreis AdTechnology des OVK verabschiedeten und jeweils gültigen technischen Spezifikationen. G+J e|MS hat das Recht, die Einhaltung dieser Spezifikationen bei Einsatz eines externen AdServers zu überprüfen. Auf Anfrage sind alle Werbemittel einer Kampagne G+J e|MS zur Prüfung vorzulegen, wenn die Kampagne über einen Redirect ausgeliefert wird.
53. G+J e|MS hat das Recht, bei Nichterfüllung die Kampagne zu stoppen. Nach dem Kampagnenstopp gelten die AGB von G+J e|MS in Bezug auf die Anlieferung der Werbemittel. Im Übrigen verringern sich die von G+J e|MS zu liefernden Kennzahlen entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht G+J e|MS auch dann im vollen Umfang zu.
54. G+J e|MS partizipiert an der freiwilligen Selbstregulierung für nutzungsbasierte Onlinewerbung (Online Behavioural Advertising) des Bundesverbands digitale Wirtschaft e.V. (BVDW). Hierzu zählt die Kenntlichmachung aller 3rd Party Dienstleister, denen es seitens G+J e|MS gestattet ist Online Behavioural Advertising auf Seiten von G+J e|MS zu betreiben. Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Dienstleister, die geltenden Bestimmungen des für ihn relevanten Kodex einzuhalten und formgerecht umzusetzen. G+J e|MS behält sich das Recht vor, die vollständige Identität und Kontaktdaten des Dienstleisters auf ihrer Homepage zu nennen und auf dessen Homepage/Microsite zum Thema Datenschutz zu verlinken.
55. Alle Werbemittel, die zur Einblendung im G+J e|MS Advertising Network bestimmt sind, sind gemäß den Vorlaufzeiten an eine dafür von G+J e|MS vorgesehene Adresse (werbung@ems.guj.de) zu schicken. Sie müssen G+J e|MS vor Schaltungsbeginn vorliegen. G+J e|MS behält sich vor, unpassende Werbemittel zu beanstanden. Im Falle veränderter Werbemittel gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Durch die Einblendung der Werbemittel darf die Funktionalität des G+J e|MS Advertising Network in keiner Weise behindert oder eingeschränkt werden.
56. G+J e|MS ist berechtigt, Werbemittel jederzeit mit angemessener Ankündigungsfrist aus dem G+J e|MS Advertising Network zu entfernen. Die Verbindung zum externen Server kann hierfür jederzeit unterbrochen werden. Einer Ankündigungsfrist bedarf es nicht, wenn
G+J e|MS durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verpflichtet wird, ein Creative zu entfernen bzw. dessen Einblendung zu unterlassen,
G+J e|MS hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass das eingeblendete Creative rechtlich unzulässig ist oder
die Einblendung eines oder mehrerer Creatives zu schweren Funktionalitätsstörungen im G+J e|MS Advertising Network oder beim Betreiber führt oder geführt hat.
57. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht der technischen Spezifikation entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist G+J e|MS berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Werbeauftrags wird dann im Ermessen von G+J e|MS nachgeholt. Der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen. Sollte der Auftraggeber dennoch ein Werbemittel einblenden, das nicht diesen Bestimmungen entspricht, hat er – unbeschadet sonstiger Rechte von G+J e|MS – dafür zu sorgen, dass das Werbemittel unverzüglich, spätestens jedoch vier Stunden nach Benachrichtigung durch G+J e|MS, beim Aufrufen von Websites des G+J-Advertising-Networks nicht mehr im Browser dargestellt wird.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG DIGITALER INHALTE (DISPLAY-WERBEFORMEN, MICROSITES, LANDING-PAGES ETC.)
58. Kündigt der Auftraggeber einen Herstellungsauftrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, hat er G+J e|MS eine angemessene Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen, mindestens aber 30% des Auftragswertes, zu zahlen.
59. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Arbeitsergebnisse sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst danach entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
60. Die Abnahme der Arbeitsergebnisse erfolgt schriftlich oder in Textform innerhalb von drei (3) Werktagen, sofern von G+J e|MS keine andere Frist gesetzt worden ist. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung der Abnahme, gilt das Arbeitsergebnis gemäß § 640 Abs. 1Satz 3 BGB als abgenommen.
61. Die Abstimmung eines beauftragten Werbemittels mit dem Auftraggeber erfolgt über maximal drei kostenfreie Korrekturschleifen. Darüber hinausgehenden Aufwand (zusätzliche Korrekturen, besonders komplexe zusätzliche Funktionalitäten etc.) kann G+J e|MS dem Auftraggeber in Rechnung stellen, es sei denn, G+J e|MS hat den Aufwand zu verantworten. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage eines Tagessatzes von 750 € zzgl. MwSt. anhand des tatsächlichen Aufwands. Kontrollproofs, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten sowie Änderungen, die vom Auftraggeber veranlasst sind werden dem Auftraggeber berechnet. Dies gilt auch, soweit G+J e|MS sich für die Erbringung der Leistung ganz oder teilweise Dritter bedient und der Dritte G+J e|MS die entsprechenden Kosten in Rechnung stellt.
62. Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber etwaige, von G+J e|MS angegebene Fristen für die Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen an und verpflichtet sich zur Einhaltung dieser. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen etc. durch den Auftraggeber ist eine vereinbarte Lieferfrist unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Woche zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
63. G+J e|MS behält sich vor, bei Umsetzungen, die mit neuesten Technologie-Standards programmiert werden (HTML, CSS, Javascript etc.), ausgewählte Browser-/Versionen, Devices und Betriebssysteme auszuschließen.
64. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens G+J e|MS. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils den neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. G+J e|MS ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
65. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe, Konzepte oder Ideen bleiben bei G+J e|MS. Dies gilt auch für Leistungen von G+J e|MS, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
66. Der Auftraggeber erwirbt, sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, an den von G+J e|MS gestalteten Anzeigen mit vollständiger Bezahlung das nicht-exklusive Nutzungsrecht für die Veröffentlichung in den bei Auftragserteilung vereinbarten Medien von G+J e|MS für die Laufzeit des Abschlusses. Dies gilt auch für First-Mover AdSpecials, soweit mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Ist eine weitergehende Nutzung gewünscht, wird G+J e|MS hierzu unverzüglich ein Angebot über die zu zahlende Vergütung erstellen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BUCHUNG UND ABWICKLUNG VON LOWFARE-INVENTAREN
67. Die Abrechnung erfolgt rückwirkend auf Basis der Zahlen des Adservers von G+J e|MS. Für die Ermittlung von Zähldifferenzen werden die gemessenen Zahlen des AdServers von G+J e|MS zugrunde gelegt. Kommt es zu Zählabweichungen ggü. dem ausliefernden Adserver, gilt eine Abweichung von bis zu 10% als marktüblich und nicht als Zähldifferenz. Kann bei einer Abweichung von mehr als 10% von der Gesamtleistung keine eindeutige Ursache festgestellt werden, wird die Summe (abzüglich der marktüblichen 10%) zu gleichen Teilen von G+J e|MS und Auftraggeber getragen.
68. Jegliche Konkurrenten zu den von G+J vermarkteten Print Titeln und Online Sites sind von Low-Fare-Buchungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Konkurrenzkampagnen mit dem Ziel der Abonnementgenerierung.
69. Low-Fare-Buchungen sind nicht rabattbildend.
70. Für Low-Fare-Buchungen besteht keine Auslieferungsgarantie. Das gebuchte Volumen wird je nach Verfügbarkeit auf den Basisplatzierungen im Portfolio von G+J e|MS ausgeliefert. Wird das gebuchte Volumen nicht im gewünschten Zeitraum erreicht, wird effektiv nach Auslieferungsstand abgerechnet.
71. Es besteht kein Anspruch auf gleichmäßige Auslieferung des Buchungsvolumens über den Kampagnenzeitraum. Es besteht keine Platzierungsauswahl/-garantie. Die Aussteuerung auf das G+J e|MS-Inventar erfolgt nach Verfügbarkeit. Höherwertige Buchungen haben bei der Auslieferung Vorrang; G+J e|MS hat insoweit ein Schieberecht.
72. Nach Ablauf der Kampagne erhält der Kunde ein Kampagnenendreporting. G+J e|MS liefert keine Zwischenreportings. G+J e|MS liefert keine Screenshots als Kampagnendokumention für die Werbemittelauslieferung.
73. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, das von G+J e|MS zur Verfügung gestellte Inventar an dritte Ad-Networks oder andere Zwischenhändler weiterzuverkaufen. Das Inventar darf ausschließlich zur Befüllung mit direkten Werbepartnern des Auftraggebers verwendet werden. Werbemittel müssen spätestens drei Werktage vor Schaltungstermin angeliefert werden. Je Format dürfen maximal zwei physische Werbemittel angeliefert werden. Ein Werbemittelmotivwechsel darf maximal einmal pro Woche durchgeführt werden. Unberührt von dieser Regel ist der Einsatz von Redirects, bei welchen der Auftrageber nach eigenem Ermessen Werbemittelmotivwechsel im Hintergrund durchführen kann.
Gültig ab 22.05.2018
Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G+J e|MS finden Sie hier.